SEPA
SEPA
Hinter dem exotisch anmutenden Kürzel SEPA verbirgt sich ein einheitliches europäisches Zahlungsverkehrsverfahren. In den SEPA-Mitgliedsländern (nahezu alle europäische Staaten) wird SEPA ab 01.02.2014 Pflicht. Das hat natürlich einige Auswirkungen; auf Sie, auf uns und darauf, wie wir künftig unsere Zahlungen gegenseitig abwickeln.
IBAN und BIC statt Kontonummer und Bankleitzahl
Zunächst einmal das, was als Erstes spürbar wird:
Kontonummer und Bankleitzahl haben ausgedient! Sie werden ersetzt durch eine International verwendbare Kontokennzeichnung und eine international bereits übliche Bezeichnung für das jeweilige Kreditinstitut. Diese beiden neuen Kennungen heißen IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Bank Identifier Code). IBAN und BIC für Ihr Konto finden Sie in aller Regel bereits heute auf Ihren Kontoauszügen und Kreditkarten abgedruckt.
Je nach Land kann die Länge der IBAN variieren, und zwar von 15 bis maximal 34 Stellen. Für in Deutschland geführte Konten ist die Länge der IBAN auf 22 Stellen festgelegt und hat folgenden Aufbau:
Stellen 1 - 2: Kürzel "DE" für Deutschland
Stellen 3 - 4: Prüfziffer (variabel)
Stellen 5 - 12: ehemalige Bankleitzahl
Stellen 13 - 22: ehemalige Konto-Nummer (10-stellig, mit führenden Nullen)
Der BIC wiederum hat 8 oder 11 Stellen, die mit Zahlen oder Buchstaben belegt sein können. Sein Aufbau sieht so aus:
Stellen 1 - 4: Bankcode (GENO = Genossenschaftsbanken); kann von der jeweiligen Bank frei gewählt werden
Stellen 5 - 6: Ländercode (DE = Deutschland)
Stellen 7 - 8: Regionalcode; variabel (hier: 6 = der ehemaligen SGZ-Bank angeschlossene Genossenschaftbank; 1 = passiver SWIFT-Teilnehmer)
Stellen 9 - 11: Kennzeichnung der Fililale (kann z.B. auch die einzelne Sparkasse oder Genossenschaftsbank kennzeichnen; BZA = VR Bank Südliche Weinstraße eG). Wenn keine besonderen Angaben vorliegen, steht hier dann XXX
Alle Personen, Organisationen und sonstige Einrichtungen, die von anderen Geld zugute haben, müssen sicher stellen, dass ihre Geschäftspartner IBAN und BIC kennen, auf die das Geld angwiesen werden soll. Denn diese müssen IBAN und BIC bei ihrer Überweisung angeben.
Überweisung: Achtung, Haftung!
In Deutschland haben die Verbraucher den Vorteil, dass sie als Übergang bis zum 01.02.2016 bei Überweisungen im Inland ihrer Bank gegenüber noch mit Kontonummer und Bankleitzahl des Empfängers arbeiten dürfen.Aber Vorsicht: Dieser Vorteil ist nur scheinbar!
Denn die Bank verändert zwar diese Angaben in IBAN und BIC, haftet aber nicht dafür, dass die Angaben dann stimmen. Bei einigen Instituten gibt es bei der Umstellung von Kontonummer und Bankleitzahl Besonderheiten, die Ihrer Hausbank möglicherweise nicht bekannt sind.
Und mit dem Einsatz von SEPA geht die Haftung für falsche Kontoangaben zu 100 % auf den Überweisungsauftraggeber über. Wenn aufgrund Ihrer Angaben zum Zahlungsempfänger das Geld auf einem falschen Konto landet, dann müssen Sie selbst zusehen, wie Sie den Betrag vom falschen Zahlungsempfänger wieder zurück bekommen. Die beteiligten Banken können das nicht mehr von sich aus regeln.
Deshalb ist es sicher sehr ratsam, den Empfänger einer Zahlung um Übermittlung korrekter Angaben zu IBAN und BIC zu bitten, und mit diesen Angaben dann die Überweisung bei der Bank zu beauftragen.
Aus Einzugsermächtigung wird SEPA-Basislastschrift
Die umfangreichsten Änderungen gibt es im Bereich der Lastschrift. Hier wurde großer Wert auf Vereinfachung und Verbraucherfreundlichkeit gelegt. Dabei wurde das in Deutschland übliche Lastschriftverfahren zugrunde gelegt und weiter entwickelt. Und das hat in Deutschland natürlich zur Folge, dass hier ein immenser Anpassungsbedarf besteht, weil es hier ganz einfach schon einen riesigen Bestand an Einzugsermächtigungen gibt. Die Länder, in denen das Lastschriftverfahren bisher unbekannt war, fangen einfach bei "Null" an und haben überhaupt keinen Umstellungsaufwand.
Vereinfachung
Lastschriften sind nun überall im SEPA-Raum (also in fast ganz Europa) möglich; auch grenzüberschreitend. Aber gerade durch diese neue Möglichkeit der grenzüberschreitenden Lastschrifteinzüge ergibt sich gleichzeitig die Notwendigkeit, den Lastschrifteinreicher europaweit eindeutig identifizieren zu können. Deshalb muss sich dieser bei der Bundesbank, die die Verwaltung dieser Kennungen in Deutschland übernimmt, eine sogenannte Gläubiger-Identifikationsnummer besorgen.
Die Länge der Gläubiger ID variiert je nach Land und kann bis zu 35 Stellen haben. Für Deutschland hat die Bundesbank 18 Stellen mit folgendem Aufbau festgelegt:
Stellen 1 - 2: Kürzel "DE" für Deutschland
Stellen 3 - 4: Prüfziffer (variabel)
Stellen 5 - 7: Creditor Business Code. Dieser kann vom Lastschrifteinreicher später selbst frei gewählt werden (wenn z.B. in einem Unternehmen mehrere Abteilungen Lastschriften einziehen); zunächst stellt die Bundesbank hier "ZZZ" ein
Stellen 8 - 18: nationales Identifikationsmerkmal. Hier handelt es sich also im Grunde um die von der Bundesbank vergebene Nummer. Darüber hinaus hat die Bundesbank vorgegeben, dass die Stelle 8 immer eine "0" enthalten muss.
Die vorhandenen Einzugsermächtigungen können in sogenannte SEPA-Lastschriftmandate umgewidmet werden: Es muss keine neue schriftliche Vereinbarung getroffen werden.
Für den Lastschrift-Bezogenen wird die Disposition der Konto-Deckung erleichtert, da ihm der Lastschrift-Einreicher mindestens 14 Tage vor Fälligkeit klipp und klar mitteilen muss, zu welchem Tag welcher Betrag abgebucht werden wird.
Verbraucherfreundlichkeit
Bislang war es so, dass der Lastschrifteinreicher ganz frei wählen konnte, wann er die Lastschriften durch Einreichung bei seiner Bank auf den Weg bringen wollte. Diese hat sie in den Zahlungsverkehr eingebracht, und schon kurze Zeit später wurde beim Lastschriftbezogenen das Konto belastet. Diese Vorgehensweise nennt man "Fälligkeit bei Sicht". Der Belastete hatte, bzw. hat die Möglichkeit, innerhalb von 8 Wochen die Lastschrift durch Widerspruch, den er seiner Bank bekannt gab/gibt, zurückbuchen zu lassen. Basis der Lastschrift ist dabei eine Erlaubnis des Bezogenen gegenüber dem Lastschrifteinreicher, entsprehende Lastschriften von dem genannten Konto einziehen zu dürfen. Dies ist die sogenannte Einzugsermächtigung, und sie hat nur wenige formale Vorschriften, die sie erfüllen muss. Abgesichert wird dieses Verfahren dadurch, dass der Lastschrifteinreicher seiner Bank gegenüber verspricht, dass er nur berechtigte Forderungen per Lastschrift einziehen wird. Dokumentiert wird dies über eine schriftliche Anerkennung entsprechender Sonderbedingungen. Es gibt aber keine Pflicht des Lastschrifteinreichers, demjenigen, mit dem er die Einzugsermächtigung geschlossen hat, die getroffene Vereinbarung nachzuweisen; etwa durch Aushändigung einer Kopie. Der Kunde hat also nur die Möglichkeit, der Lastschrift zu widersprechen, wenn ihm etwas verdächtig vorkommt. Darüber hinaus trägt er das Risiko, dass er nicht genau weiß, wann die Lastschrift von seinem Konto eingezogen wird, und hat somit möglicherweise das Problem, dass er sich permanent um eine entsprechende Deckung seines Kontos kümmern muss.
Durch die Weiterentwicklung des Verbraucherschutzes in den letzten Jahren ist dies nicht mehr zeitgemäß. Darum wurde in SEPA festgelegt, dass der Lastschrifteinreicher sich eindeutig identfizieren, auf die Grundlage der Belastung verweisen und den Kunden im Voraus informieren muss.
Dies wird über 2 verschiedene Vorgaben sichergestellt:
Die Einzugsermächtigung wird bei der SEPA-Basislastschrift durch das sogenannte SEPA-Lastschriftmandat ersetzt. Dieses Lastschriftmandat muss eine eindeutige Kennung beinhalten, die sogenannte Mandatsreferenz. Diese kann bis zu 35 Stellen mit Buchstaben oder Zahlen enthalten und ist ansonsten frei wählbar. Außerdem muss in dem Mandat ein genauer Tag angegeben werden, zu dem die Betrag fällig wird; sprich an dem das Konto belastet wird. Ist dies ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, so erfolgt die Belastung am darauf folgenden Geschäftstag. Damit gibt es für die Zahlung keine Fälligkeit bei Sicht mehr, sondern nur noch eine Fälligkeit bei Termin. Bei grenzüberschreitenden Zahlungen muss das Lastschriftmandat zweisprachig abgefasst sein.
Um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, zu beurteilen, ob die Lastschrift überhaupt berechtigt ist, und dann auch noch genügend Zeit für eine Deckung des Kontos zu haben, muss der Lastschrifteinreicher vorab, mit einer Frist von bestimmten Tagen, den Zahlungspflichtigen über die bevorstehende Zahlung informieren. Dabei muss er die Gläubiger ID und die Mandatsreferenz nennen und darauf hinweisen, dass die Belastung bei Fälligkeiten an arbeitsfreien Tagen zum nächsten Geschäftstag erfolgt. Außerdem muss er in diesem als Prenotification bezeichneten Avis den Betrag, den Belastungstermin, die IBAN und die BIC mitteilen. Die Übermittlung kann per Brief, Fax, SMS, E-Mail oder auch über Rechnung erfolgen; die Information muss aber dem Kunden mindestens 14 Tage vor Fälligkeit vorliegen.
Unsere SEPA-Lösung
Wir werden zum 01.12.2013 auf SEPA umstellen. Das bedeutet u.A., dass wir ab diesem Zeitpunkt für Neumitglieder 2 Vordrucke benötigen: Die eigentliche Beitrittserklärung und zusätzlich das SEPA-Basislastschriftmandat, welches wir mit dem Kontoinhaber vereinbaren. Ebenfalls ab diesem Tag werden die Mitglieder von uns informiert, sobald sich am Fälligkeitstag oder Betrag für den Einzug der Mitgliedsbeiträge etwas ändern sollte. Das ist gesetzlich so vorgeschrieben; aber keine Angst, wir beabsichtigen nicht, die Beiträge zu erhöhen oder den satzungsgemäßen Fälligkeitstag 30.03. zu ändern.
Es geht vielmehr um die Fälligkeitsanzeigen (Prenotification), die eine bestimmte Zeit vor dem Tag der Belastung dem Kontoinhaber übermittelt sein müssen. Eine Ausnahme gibt es bei regelmäßigen Zahlungen, die immer im gleichen Rhythmus zum gleichen Tag mit dem gleichen Betrag fällig werden. Dies trifft damit auf den Einzug unserer Jahresbeiträge zu, die einmal jährlich am 30.03. mit einem Betrag von 10,00 € pro Mitglied den betreffenden Konten belastet werden. Hier genügt es, wenn die Fälligkeitsanzeige ein einziges Mal erfolgt, wenn sich Rhythmus, Fälligkeitstag und Betrag nicht ändern.
Für unsere Mitglieder (Stand 01.11.2013) haben wir die Möglichkeit genutzt, die bestehenden Einzugsermächtigungen zu den künftigen SEPA Basislastschriftmandaten umzuwidmen. Die Kontoinhaber haben zu diesem Datum entsprechende Anschreiben von uns erhalten, die die Mandatsreferenz und auch gleich die einmalige Fälligkeitsanzeige umfasst haben. Für die bestehenden Mitglieder ist die Umstellung auf SEPA damit auch schon abgeschlossen worden.
Bei Neumitgliedern wird es künftig zwei unterschiedliche Vorgehensweisen geben. Wenn der Beitritt so erfolgt, dass wir unter Wahrung der Vorlauffrist für die Fälligkeitsanzeige (14 Kalendertage) den erstmaligen Einzug zum 30.03. vornehmen können, dann wird dieses Mitglied einmalig eine Fälligkeitsanzeige erhalten. Da wir intern auch noch etwas Vorlaufzeit benötigen, gehen wir davon aus, dass wir bei allen Neueintritten vor dem 01.03. eines Jahres so verfahren können.
Liegt das Beitrittsdatum später, d.h. der erste Einzug des Jahresbeitrages kann erst nach dem 30.03. erfolgen, dann erhält das Neumitglied für das Beitrittsjahr eine Fälligkeitsanzeige und zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere, die sich auf die Einzüge ab dem Jahr nach dem Eintritt bezieht. Der Grund hierfür ist, dass sich der Fälligkeitstermin vom ersten Jahr der Mitgliedschaft auf die Folgejahre hin verändert.
Die Mandatsreferenz beim Storchenverein
Wir haben die Mandatsreferenz auf 29 Stellen festgelegt. Sie beinhaltet unterschiedliche Informationen und ist nach der folgenden Struktur aufgebaut:
Stelle 1: M = "Mandat"
Stelle 2 - 6: STOVE = "Storchenverein"
Stelle 7: Vorlagemerkmal; Kennzeichnung des Charakters der Lastschrift; 1 = einmalig, E = erstmalig, W = wiederkehrend, L = letztmalig
Stelle 8 - 9: Länderkennzeichnung (Wohnort); DE = Deutschland, FR = Frankreich
Stelle 10: N = "Nummer"
Stelle 11 - 16: Sechsstelllige Mitgliedsnummer mit führenden Nullen
Stelle 17: D = "Datum"
Stelle 18 - 25: Datum der Erteilung der Mandatsreferenz im Format JJJJMMTT
Stelle 26: Art der Zustellung der Mandatsreferenz; B = Brief, E = E-Mail, F = Fax, P = Persönliche Übergabe, S = SMS
Stelle 27: V = "Version"
Stelle 28 - 29: zweistellige Versionsnummer mit führender Null
Im vorliegenden Beispiel handelt es sich also um das Mandat für den Jahresbeitrag des Mitglieds mit der Mitgliedsnummer 128. Dieses Mitglied wohnt in Deutschland, das Mandat wurde am 01.11.2013 erstellt und per Brief übersendet. Es ist die erste Version. Hätte es an diesem Tag noch ein weiteres Mandat für die gleiche Mitgliedsnummer gegeben, welches ebenfalls für wiederkehrende Zahlungen dienen würde, hätte dieses dann die Version "02" erhalten.
Das Datum "20131101" in Kombination mit der Zustellungsart "B" (Brief) kennzeichnen die aus der Umwidmung der Einzugsermächtigungen erzeugten SEPA Basislastschriftmandate (01.11.2013).
Fragen? Wir helfen gerne!
Falls Sie im Zusammenhang mit SEPA Fragen an uns haben, steht Ihnen unser Kassenwart Thomas Schneider gerne zur Verfügung.
Sie erreichen ihn per E-Mail unter der Adresse kasse@storchenverein.de oder per Telefon unter der Ruf-Nummer (0 63 40) 91 85 96.
Abschließend finden Sie hier nochmals unsere IBAN, unseren BIC sowie unsere Gläubiger-ID:
IBAN:
BIC:
Gläubiger-ID:
DE25548913000014211004
GENODE61BZA
DE02ZZZ00000007014